Kostendeckung
Gemäss Krankenversicherungsgesetz haben sich die Versicherte an den Kosten der für sie erbrachten medizinischen Leistungen zu beteiligen. Diese Kostenbeteiligung besteht einerseits aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und andererseits aus 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt), dies bis zu einem jährlichen Höchstbetrag. Die Kostenbeteiligung wird ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person auf allen stationären, teilstationären und ambulanten Behandlungen erhoben. Für die zeitliche Zuordnung ist das Behandlungsdatum massgebend.
Sämtliche ambulanten Untersuchungen und Behandlungen* im OSZM sowie im Spital werden von der Grundversicherung aufgrund gesamtschweizerisch gültigen Tarifwerten übernommen. Die Versicherung vergütet dem Patienten alsdann die Leistungen abzüglich Franchise und Selbstbehalt zurück.
(*Die von der obligatorischen Krankenversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen oder gar nicht übernommenen Leistungen sind im Anhang 1 zur KLV Krankenpflege-Leistungsverordnung) aufgeführt und gelten für alle Spitäler und Praxen. Bei Unsicherheiten bezüglich Pflichtleistungen informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenversicherung.)
Bitte überprüfen Sie, welche Kosten durch Ihre Kranken- oder Unfallversicherung übernommen werden und lassen Sie sich im Zweifelsfall ausführlich beraten bzw. Ihre Kosten vorgängig gutsprechen.
